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Bis zur Änderung der Norm durch das RegVBG im Jahre 1993 war die Ermächtigung zum Erlass der Grundbuchverfügung in eingeschränkter Form in Abs. 3 enthalten. Aufgrund dieser alten Ermächtigung ist die Grundbuchverfügung (GBV) vom 8.8.1935,[10] zuletzt wesentlich geändert durch DaBaGG vom 1.10.2013,[11] erlassen worden, sie enthält technische Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Grundbücher, insbesondere auch zum elektronischen Grundbuch. Vom BJM ist aufgrund der gem. Art. 129 Abs. 1 GG übergegangenen Ermächtigung die Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen (WGV) vom 1.8.1951,[12] zuletzt geändert durch DaBaGG vom 1.10.2013,[13] erlassen worden. Aufgrund der (neuen) Ermächtigung in Abs. 4 ist ergangen die Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern (GGV) vom 15.7.1994.[14] Die Grundbuchverfügung, die WEGGBV und die GGV sind im Anschluss an die GBO kommentiert wiedergegeben.

[10] RMBl. 1935, S. 637.
[11] BGBl I 2013, S. 3719.
[12] BAnz. Nr. 152.
[13] BGBl I 2013, S. 3719.
[14] BGBl I 1994, S. 1606.

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