Rz. 17
Die gerichtlichen Aufgaben sind zwar nach § 22 GVG dem Richter zugewiesen; dies würde grundsätzlich auch für Grundbuchsachen gelten (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 GVG). Da das Grundbuchverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besteht (siehe § 12c GBO), ohne jeden Vorbehalt voll dem Rechtspfleger übertragen ist, kann der Richter nur noch tätig werden, wenn ein Fall des § 4 Abs. 2 RPflG gegeben ist oder wenn ihm der Rechtspfleger eine Sache gemäß § 5 RPflG vorgelegt hat. Steht mit dem vorgelegten oder angefochtenen Geschäft ein anderes in engem Zusammenhang, so ist für dessen Erledigung der Richter gem. § 6 RPflG zuständig. Da aber wiederum Grundbuchsachen voll dem Rechtspfleger übertragen sind, kommt § 6 RPflG praktisch nicht zum Tragen.[51]
Zu beachten ist, dass die Vorlage des § 5 RPflG in den Fällen des § 5 Abs. 1 RPflG (wegen möglicher Vorlage nach Art. 100 GG) erfolgen muss, während bei Anwendung ausländischen Rechts die Vorlage nach § 5 Abs. 2 RPflG erfolgen kann. Nicht hierher gehört das Internationale Privatrecht (IPR), soweit seine Kollisionsnormen auf deutsches Recht verweisen oder deutsches Recht kraft Staatsvertrages anwendbar ist; eine Vorlagemöglichkeit besteht grundsätzlich erst bei Anknüpfung der Kollisionsnormen oder des Staatsvertrages an ausländisches Recht.[52] Das nach dem EinigungsV fortgeltende Recht der ehemaligen DDR oder das nach den ins EGBGB eingefügten Regeln des intertemporären Rechts noch anwendbare DDR-Recht ist inländisches Recht, das von § 5 RPflG nicht erfasst wird.[53]
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