Rz. 1

Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen.

In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit in Grundbuchsachen geregelt, daneben enthält er eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. § 2 GBO enthält Regeln über die Einrichtung der Grundbuchbezirke, die Bezeichnung der Grundstücke und über die Abschreibung von Grundstücksteilen. § 3 GBO enthält grundsätzliche Ausführungen über die Buchungsform, die Buchungsfreiheit und über die ausnahmsweise Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile. § 4 GBO regelt die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke eines Eigentümers.

In den für die Rechtspraxis sehr wichtigen §§ 5, 6, 6a und 7 GBO wird die Vereinigung, die Bestandteilszuschreibung und die Teilung behandelt.

§ 8 GBO regelt die Anlegung des besonderen Grundbuchblattes für Erbbaurechte.

In § 9 GBO wird die Eintragung eines Vermerks über subjektiv-dingliche Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes geregelt.

§ 10 GBO behandelt die mit der Aufbewahrung von dem Grundbuchamt eingereichten Urkunden zusammenhängenden Fragen; § 10a GBO lässt es zu, Grundakten auch auf Datenträgern aufzubewahren. In § 11 GBO werden Eintragungen, die von einem ausgeschlossenen Grundbuchbeamten bewirkt wurden, für wirksam erklärt. Im Zusammenhang damit sind in der Kommentierung alle anderen, auch mit der Ablehnung und Ausschließung zusammenhängenden Fragen erörtert.

In § 12 GBO ist das Recht zu Einsicht des Grundbuchs geregelt.

§§ 12a und 12b GBO betreffen vom Grundbuchamt zu führende Verzeichnisse und die "Einsicht in ausgelagerte Bücher und Akten".

§ 12c GBO regelt die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für besondere Eintragungen.

§ 12d GBO regelt schließlich die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) im Grundbuchverfahren.

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