Rz. 10

Die Feststellung des Abhandenkommens des Briefes muss nicht durch förmlichen Beschluss ausgesprochen werden, sie ergeht im Zusammenhang mit der beantragten Eintragung. Das Grundbuchamt sollte aber in der Grundakte aktenkundig machen, dass es die Voraussetzungen des § 26 GBMaßnG als erfüllt ansieht.

Der alte Brief wird mit Erteilung eines neuen Briefes oder Eintragung der nachträglichen Briefausschlusses oder Löschung des Rechtes kraftlos (§ 26 Abs. 2 S. 3 GBMaßnG).

Das gesamte Verfahren ist kostenfrei (§ 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 4 GBMaßnG).

 

Rz. 11

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass der Brief nicht abhandengekommen ist und der Gläubiger, der bspw. die Löschung bewilligt hatte, nicht Gläubiger des gelöschten Rechtes war, ist gegen die Eintragung oder Löschung die Beschwerde nach Maßgabe des § 71 GBO statthaft. Ob gegen die Eintragung oder Löschung des Rechtes die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO verlangt werden kann, ob das Grundbuchamt bei seiner Amtsermittlung sorgfältig genug vorgegangen ist. Ist dies der Fall, ist eine Amtspflichtverletzung, die § 53 Abs. 1 S. 1 GBO verlangt, nicht gegeben.

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