Rz. 4

Nach § 23 GBMaßnG sind die Abgeltungslasten zum Ende des Jahres 1964 erloschen. Bezüglich der Hypothek regelt § 24 GBMaßnG die Löschung im Grundbuch. Auf Antrag des Eigentümers setzte das Grundbuchamt dem Gläubiger eine Frist zur Erklärung über das Bestehen der Forderung. Erklärte der Gläubiger, dass keine Forderung bestehe, war dies als Antrag auf Löschung anzusehen. Erfolgte keine Erklärung, konnte die Hypothek von Amts wegen gelöscht werden. Erklärte der Gläubiger, dass noch eine Forderung bestehe, konnte nach Ablauf von drei Jahren das Verfahren wiederholt werden (§ 24 Abs. 4 GBMaßnG).

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