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Die §§ 22–25 GBMaßnG regeln das Erlöschen der Abgeltungshypotheken. Diese waren Folge der Aufhebung der sog. Gebäudeentschuldungssteuer im Jahre 1942 durch die in § 22 GBMaßnG genannte Verordnung. § 23 GBMaßnG ordnet das Erlöschen der Hypotheken zum Ende des Jahres 1964 an. Die Vorschriften haben damit nurmehr historische Bedeutung.

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