Rz. 5

War zum Ende des Jahres 1965 kein Umstellungsschutzvermerk eingetragen, erfolgt die Eintragung der Umstellung im Verhältnis Reichsmark zu Deutsche Mark 10:1 unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2–8 GBMaßnG. Wesentlich konnte die Umstellung auch von Amts wegen eingetragen werden (§ 8 Abs. 3 GBMaßnG) und ohne Bewilligung des Gläubigers,[5] wenn er innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht widersprochen hat (§ 8 Abs. 6 GBMaßnG).

Ist der Gläubiger aber unbekannt oder unbekannten Aufenthalts, kann gegen ihn keine Fristsetzung erfolgen (§ 18 Abs. 6 S. 3 GBMaßnG). Zu seinem Schutz kann dann eine Umstellung im Verhältnis 10:1 nicht erfolgen. Zwar könnte an die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB gedacht werden, der Abwesenheitspfleger dürfte einer Umstellung aber im Interesse des von ihm vertretenen Gläubigers nicht zustimmen. Eine Vertreterbestellung, nur um ihm gegenüber die Fristsetzung nach § 18 Abs. 6 GBMaßnG zu ermöglichen, wäre im Übrigen ein rechtsmissbräuchliches Verfahren.[6] Es bleibt dann nur das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB.[7]

[5] Dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn 4327, 4330.
[6] Zu fragwürdigen Verfahrensweisen im Zusammenhang mit Lastenausgleich Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn 4339.
[7] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn 4341, 4342.

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