I. Anlagen als Scheinbestandteile

 

Rz. 2

§ 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gleichen Teilen (§ 9a Abs. 1 S. 2 GBBerG). Zuletzt regelt S. 3 den Sonderfall, dass ein solcher Kanal mit einem Gebäude fest verbunden ist, er ist dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes bei selbstständigem Gebäudeeigentum.

[2] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 9a GBBerG Rn 2 ff.

II. Unterhaltungspflichten

 

Rz. 3

Die Unterhaltungspflicht des Berechtigten der Dienstbarkeit als Eigentümer der Anlage nach § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG folgt aus § 1020 S. 2 BGB. Dies musste nicht speziell geregelt werden. Für den Fall von Miteigentum mehrerer Berechtigten bestimmt aber § 9a Abs. 2 S. 2 GBBerG ihre gemeinsame Unterhaltungspflicht und gesamtschuldnerische Haftung insbes. gegenüber dem Grundstückseigentümer im Hinblick auf Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche, wenn der Eigentümer durch die Anlage unzulässig beeinträchtigt wird.

Die Unterhaltungspflichten gelten auch dann, wenn wegen § 9 Abs. 2 GBBerG keine Dienstbarkeit entstanden ist (§ 9a Abs. 4 GBBerG).

Für den Anspruch auf und die Kosten einer Verlegung der Anlage gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 1018 ff., insbes. § 1023 BGB.[3]

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