Rz. 24
In bestimmten Fällen ist keine Dienstbarkeit entstanden. Diese Fälle berücksichtigt § 9 Abs. 2 GBBerG. Denn die Bestellung von Dienstbarkeiten ist nur notwendig, soweit Leitungsrechte nicht durch allgemeines Bundesrecht abgesichert sind. Ergibt sich schon aus Gesetz oder Rechtsverordnung eine Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung der Grundstücksnutzung, ist daneben eine Dienstbarkeit überflüssig, ja sogar unzulässig.
Daher bestimmt § 9 Abs. 2 GBBerG, dass in den Geltungsbereichen der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgung[22] keine Dienstbarkeit entstanden ist, weil hier der Grundstückseigentümer schon aus den Verordnungen heraus zur Duldung der Anlagen verpflichtet ist.[23] Diese allgemeinen Bedingungen gelten im vertraglichen Verhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und seinen Tarifkunden. Auch bei Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrsflächen und Grundstücken ist eine Sicherung entbehrlich.[24]
Rz. 25
Ändern sich nach 25.12.1993 die Verhältnisse an dem belasteten Grundstück dergestalt, dass nachträglich ein Grund des § 9 Abs. 2 GBBerG vorliegt, bleibt die kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeit trotzdem bestehen (§ 5 SachenR-DV).[25] Ebenso entsteht nach dem 25.12.1993 nicht kraft Gesetzes eine Dienstbarkeit, wenn nachträglich die Ausschlussgründe des § 9 Abs. 2 wegfallen. In diesem Fall muss die Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich bestellt werden.
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