Rz. 40
Hat der Grundstückseigentümer bei der Behörde rechtzeitig Widerspruch gegen die Dienstbarkeit erhoben, ist dieser in der Bescheinigung vermerkt (§ 9 Abs. 4 S. 5 GBBerG). Unter Vorlage der Bescheinigung kann nun die Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen werden, damit würden die Rechte des Eigentümers übergangen. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden sein kann. Dieser Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts kann nicht vor der Aufsichtsbehörde im Bescheinigungsverfahren ausgetragen werden, es sind die ordentlichen Gerichte zuständig.[36]
Rz. 41
Um aber das Recht des Versorgungsunternehmens zu sichern, hat das Grundbuchamt nach § 9 Abs. 5 S. 2, § 8 Abs. 2 SachenR-DV einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Nichteintragung der Dienstbarkeit einzutragen. Er ist in der Veränderungsspalte der Abteilung II einzutragen. Den Wortlaut gibt § 8 Abs. 2 SachenR-DV vor.
Erfolgte der Widerspruch des Eigentümers im Bescheinigungsverfahren verspätet, ist er auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (§ 7 Abs. 4 S. 4 SachenR-DV). Die Dienstbarkeit wird auf Grundlage der Bescheinigung in das Grundbuch eingetragen und der Eigentümer müsste das berechtigte Unternehmen auf Löschung des Rechts verklagen.[37] Gleiches gilt, wenn sich später herausstellt, dass keine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist.[38] In diesem Fall der Klage des Eigentümers gegen das Versorgungsunternehmen müsste nach den allgemeinen Beweislastregeln dieser die Grundbuchunrichtigkeit beweisen. Hier stellt § 9 Abs. 5 S. 5 GBBerG aber eine sinnvolle Beweislastumkehr auf: Das Versorgungsunternehmen muss die Lage seiner Leitung und damit das Entstehen der Dienstbarkeit nachweisen. Nur wenn im Grundbuch bereits eine Dienstbarkeit eingetragen war, gilt für den Berechtigten § 891 Abs. 1 BGB.
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