Rz. 6
Weil die Rechtslage der Wasserwirtschaft derjenigen der Energieversorgung sehr ähnlich ist, und hier praktisch die gleichen Probleme auftreten, hatte der Gesetzgeber schon durch § 9 Abs. 9 GBBerG gestattet, diese Vorschrift auch auf die wasserwirtschaftliche Nutzung zu erstrecken, das ist durch § 1 SachenR-DV erfolgt. Die SachenR-DV ist am 11.1.1995 in Kraft getreten.[9] In Bezug auf die Nutzung dieser Anlagen und das Entstehen von Dienstbarkeiten hierfür ist daher dieses Datum maßgebend.
§ 9 GBBerG wurde mehrfach ergänzt und geändert: § 9 Abs. 4 S. 1 GBBerG durch Art. 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 7.7.2005 (BGBl I S. 1970); § 9 Abs. 8 GBBerG durch Art. 158 Nr. 2 Buchst. a der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I S. 1474); § 9 Abs. 11 GBBerG durch § 99 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.7.1996 (BGBl I S. 1120); § 9 Abs. 11 S. 3 GBBerG durch Art. 87 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785), durch Art. 63 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2304), durch Art. 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl I S. 2407) und durch Art. 158 Nr. 2 Buchst. b der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I S. 1474).
Rz. 7
Durch § 9 Abs. 11 GBBerG in der Fassung des Telekommunikationsgesetzes v. 25.7.1996[10] wurde der Regelungsgehalt mit Wirkung v. 1.8.1996 auf weitere Arten der Grundstücksnutzung erweitert, er gilt nun auch für:
▪ | Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, |
▪ | Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, |
▪ | Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und |
▪ | Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen. |
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