Rz. 6

Weil die Rechtslage der Wasserwirtschaft derjenigen der Energieversorgung sehr ähnlich ist, und hier praktisch die gleichen Probleme auftreten, hatte der Gesetzgeber schon durch § 9 Abs. 9 GBBerG gestattet, diese Vorschrift auch auf die wasserwirtschaftliche Nutzung zu erstrecken, das ist durch § 1 SachenR-DV erfolgt. Die SachenR-DV ist am 11.1.1995 in Kraft getreten.[9] In Bezug auf die Nutzung dieser Anlagen und das Entstehen von Dienstbarkeiten hierfür ist daher dieses Datum maßgebend.

§ 9 GBBerG wurde mehrfach ergänzt und geändert: § 9 Abs. 4 S. 1 GBBerG durch Art. 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 7.7.2005 (BGBl I S. 1970); § 9 Abs. 8 GBBerG durch Art. 158 Nr. 2 Buchst. a der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I S. 1474); § 9 Abs. 11 GBBerG durch § 99 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.7.1996 (BGBl I S. 1120); § 9 Abs. 11 S. 3 GBBerG durch Art. 87 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785), durch Art. 63 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2304), durch Art. 93 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl I S. 2407) und durch Art. 158 Nr. 2 Buchst. b der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV) v. 31.8.2015 (BGBl I S. 1474).

 

Rz. 7

Durch § 9 Abs. 11 GBBerG in der Fassung des Telekommunikationsgesetzes v. 25.7.1996[10] wurde der Regelungsgehalt mit Wirkung v. 1.8.1996 auf weitere Arten der Grundstücksnutzung erweitert, er gilt nun auch für:

Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen.
[9] Eingehend Schmidt-Räntsch, VIZ 1995, 1.
[10] Telekommunikationsgesetz v. 25.7.1996 (BGBl I S. 1120).

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