Rz. 29

Da die Dienstbarkeiten kraft Gesetzes entstanden sind, wurden die betreffenden Grundbücher unrichtig. Man entschloss sich daher, ein behördliches Feststellungsverfahren zu gestalten, nach dem durch eine Verwaltungsbehörde gem. § 9 Abs. 4 GBBerG festgestellt werde, ob eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist, welche Grundstücke in welchem Umfang von ihr betroffen sind, welchen genauen Inhalt die Dienstbarkeit hat und wem sie als Berechtigten zusteht.

Das Bescheinigungsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Das Verfahren der Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung regelt § 9 Abs. 4 GBBerG, der durch §§ 6, 7 SachenR-DV ergänzt wird. Die durch die Behörde erteilte Bescheinigung stellt für die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch den urkundlichen Nachweis gem. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO dar. Sie ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Trotz entsprechender Bescheinigung könnte daher später durch gerichtliches Urteil festgestellt werden, dass eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG nicht entstanden ist. Dem Grundstückseigentümer steht es auch nach beziehungsweise trotz Feststellung und Eintragung der Dienstbarkeit frei, gegen den Berechtigten auf Löschung des Rechts wegen Nichtbestehens zu klagen. Gegen die Bescheinigung selbst hat er daher kein Rechtsmittel (§ 9 Abs. 5 S. 3 GBBerG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge