Rz. 33

Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen die Bescheinigung Widerspruch bei der Bescheinigungsbehörde einlegen. Nur ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch ist für das Verfahren beachtlich (vgl. § 7 Abs. 5 S. 4 SachenR-DV). Natürlich kann der Eigentümer durch seinen Widerspruch nicht das Entstehen der Dienstbarkeit selbst verhindern, diese entstand ja bereits kraft Gesetzes. Er kann aber durch den Widerspruch seine Rechte vorläufig sichern, wenn er der Ansicht ist, dass § 9 Abs. 1 GBBerG in seinem Fall nicht zutrifft. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Dienstbarkeit insgesamt oder gegen ihren beabsichtigten Inhalt.

Auch bei dem Widerspruch prüft die Bescheinigungsbehörde nicht materiell, ob er begründet ist. Selbstverständlich ist der Widerspruch nur von betroffenen Grundstückseigentümern zulässig. Im Übrigen hindert der Widerspruch die Feststellung der Dienstbarkeit nicht, er wird in der Bescheinigung lediglich vermerkt und sichert damit die materiellen Rechte des Grundstückseigentümers aus § 894 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge