Rz. 2
Nach Anlage II Kap. V Sachg. D Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Regelungen der Energieverordnung der DDR zur Grundstücksnutzung bis zum 31.12.2010 fort.[2] Damit sollte auch im Bereich der umfangreichen Grundstücksnutzung den Unternehmen Zeit und Möglichkeit gegeben werden, diese Nutzung und ihre Strukturen umzustellen. Regelungen zu dem gesetzlichen Mitbenutzungsrecht der Energieversorgungskombinate im Bereich des Grundstücksrechts enthielt der Einigungsvertrag nicht. Insofern sollten die Versorgungsunternehmen darauf verwiesen sein, für ihre notwendige Grundstücksnutzung sich durch die Eigentümer jeweils beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bestellen zu lassen. Angesichts von etwa drei Millionen betroffener Grundstücke in den neuen Bundesländern hätte das aber einen hohen Verwaltungsaufwand bedeutet. Die Bestellung von Dienstbarkeiten wäre auch dadurch erschwert, dass die Feststellung des Eigentums an Grundstücken in den neuen Bundesländern nicht immer einfach war und ist. Schließlich hätte die Bestellung von Dienstbarkeiten besonders bei landwirtschaftlichen Grundstücken erst eine Neuvermessung der Grundstücke entsprechend ihrer jetzt tatsächlichen Nutzung erfordert.[3]
Rz. 3
Die Grundbuchlage war daher uneinheitlich. In den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke stehen noch häufig Dienstbarkeiten für Energieversorger aus der Zeit vor 1945 für auch jetzt noch genutzte Leitungen und Anlagen.[4] Für einzelne Hochspanungsleitungen sind an einigen Grundstücken noch alte Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1930 in den Grundbüchern eingetragen, an anderen wurden sie gelöscht. Wieder in anderen Fällen erfolgte die Nutzung ohne dingliche Sicherung. Die nach der Wiedervereinigung vorgefundene tatsächliche Rechtslage in Bezug auf die dingliche Absicherung der Grundstücksnutzung machte daher ebenso eine besondere gesetzliche Regelung notwendig.[5]
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