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Der Inhalt der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit bestimmt sich nach der Art der Anlage und ihrer Nutzung. § 9 Abs. 1 GBBerG nennt keine inhaltlichen Bestimmungen. Selbstverständlich muss sich der Inhalt aber im Rahmen des nach § 1018 BGB für Dienstbarkeiten Zulässigen bewegen. Danach kann der Berechtigte zur Benutzung des Grundstücks in bestimmter Beziehung berechtigt sein, dem Eigentümer kann das Unterlassen bestimmter Handlungen untersagt werden. Zu positivem Tun kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks aber nicht verpflichtet werden.

In Ausführung der Verordnungsermächtigung aus § 9 Abs. 8 regelt § 4 SachenR-DV den zulässigen Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte. Bei der Bestimmung des Inhalts wird dabei zwischen den einzelnen Arten der Nutzung bei Energieanlagen und Wasserversorgung unterschieden: In allen Fällen ist der Inhaber der Dienstbarkeit berechtigt, das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von Anlagen und Baulichkeiten zu betreten oder sonst zu benutzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-DV).

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