Rz. 26

Der Eigentümer muss sein Grundstück nicht unentgeltlich oder entschädigungslos zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die Zahlung einer Entschädigung ist notwendiges Korrektiv zur kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit zur angemessenen Wahrung der Interessen des Eigentümers.[26] Dies regelt für die Leitungsrechte der Energieversorger § 9 Abs. 3 GBBerG. Berechtigter der Entschädigung ist, wer im Zeitpunkt ihres Entstehens Eigentümer des Grundstücks war.[27]

Art und Ausmaß der Entschädigung sind hier aber nur allgemein geregelt. Die Entschädigung an den Eigentümer bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist (§ 9 Abs. 3 S. 2 GBBerG). Es kommt bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichs entscheidend auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks an.[28] Wie bei der Bestellung einer Dienstbarkeit auch bestimmt sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs regelmäßig nach dem Wert des in Anspruch genommenen Grundstücks am Tag der Begründung der Dienstbarkeit; später möglicherweise realisierbare höhere Verkaufspreise sind unerheblich. Für unterirdische Leitungen soll ein Ausgleich in Höhe von 20 Prozent des Wertes der durch den Schutzstreifen der Leitung in Anspruch genommenen Grundstücksfläche angemessen sein.[29]

[26] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 9 GBBerG Rn 3.
[27] BGH DNotZ 2015, 195 = NJW-RR 2015, 146 = NotBZ 2015, 103; OLG Dresden NotBZ 2005, 81; OLG Brandenburg NotBZ 2012, 422 = ZfIR 2012, 555 m. Anm. Salzig; ZOV 2015, 40.
[28] BGH NJW 2014, 2959 = ZfIR 2014, 636 m. Anm. Böhringer; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 9 GBBerG Rn 25; zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten LG Neubrandenburg GWF/Recht und Steuern 2017, 1.
[29] LG Neubrandenburg, Urt. v. 4.3.2015 – 3 O 815/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge