Rz. 1

Die Löschung beschränkter dinglicher Rechte wird auch dadurch erschwert, dass der Berechtigte oder sein Aufenthalt oder Sterbeort unbekannt sind. Die Nachweise zum Erlöschen des Rechtes oder die Bewilligung des Berechtigten können dann nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten beigebracht werden.[1]

Für derartige Fälle sieht das BGB das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Berechtigten mit seinem Recht vor, für die Hypothek gilt § 1170 BGB, für Vorkaufsrecht und Reallast §§ 1104, 1112 BGB. Die Möglichkeiten, das Recht mit dem Aufgebotsverfahren zum Erlöschen zu bringen, sind im BGB nicht umfassend geregelt. So sah der Gesetzgeber keinen Bedarf dafür, den Berechtigten subjektiv dinglicher Rechte durch Aufgebotsverfahren auszuschließen, denn das berechtigte Grundstück ist ja in der Natur immer vorhanden. Auch beim Nießbrauch oder der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit scheidet das Aufgebot aus, weil das Recht spätestens mit dem Tod des Berechtigten ohnehin erlischt. Hier soll mit § 6 GBBerG Abhilfe geschaffen werden. Die Möglichkeiten, Berechtigte mit ihren eingetragenen Grundstücksrechten auszuschließen, werden erheblich erweitert.

[1] Dazu auch Böhringer, NotBZ 2005, 269; Böhringer, BWNotZ 2007, 1.

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