Rz. 7

Die Möglichkeiten des Aufgebotsverfahrens können wie folgt zusammengefasst werden:

 
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden  

Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB, §§ 447 ff. FamFG möglich, wenn

Berechtigter unbekannt oder unbekannten Aufenthalts (§ 6 Abs. 1a GBBerG!)
letzte Eintragung vor 10 Jahren
keine Anerkennung durch Eigentümer
Eigentümer erwirbt Recht, § 1170 Abs. 2 BGB
Reallasten, Vorkaufsrechte  

Aufgebotsverfahren nach § 1104, 1112 BGB, §§ 447 ff. FamFG möglich, wenn

Berechtigter unbekannt oder unbekannten Aufenthalts (§ 6 Abs. 1a GBBerG!)
letzte Eintragung vor 10 Jahren
keine Anerkennung des Rechtes
Recht erlischt mit Beschluss nach §§ 433, 447 ff. FamFG
Nießbrauch, beschr. pers. Dienstbarkeit  

Aufgebotsverfahren nach § 6 Abs. 1 S. 1 GBBerG, wenn

Berechtigter unbekannt oder unbekannten Aufenthalts
letzte Eintragung vor 30 (!) Jahren
keine Anerkennung des Rechts
Recht erlischt mit Beschluss nach §§ 433, 447 ff. FamFG
Subj. dingl. Reallast und subj. dingl. Vorkaufsrecht  

Aufgebotsverfahren nach § 6 Abs. 1a S. 2 GBBerG, wenn

Berechtigter unbekannt oder unbekannten Aufenthalts
letzte Eintragung vor 30 (!) Jahren
keine Anerkennung des Rechts
Recht erlischt mit Beschluss nach §§ 433, 447 ff. FamFG

Grunddienstbarkeit für

Familienfideikommiss,
Rittergut, Lehen etc.
Grunddienstbarkeiten bei denen das herrschende Grundstück nicht mehr ermittelt werden kann
 

Aufgebotsverfahren nach § 6 Abs. 1 S. 2 GBBerG, wenn

Berechtigter unbekannt oder unbekannten Aufenthalts
letzte Eintragung vor 30 (!) Jahren
keine Anerkennung des Rechts
Recht erlischt mit Beschluss nach §§ 433, 447 ff. FamFG

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