Rz. 5

Das Grundbuchamt hat bei einer Eintragung im Grundbuchblatt zu prüfen, ob eine durch § 5 GBBerG "überholte" Eintragung vorliegt. Das Erlöschen sowie das denkbare Vorliegen eines Widerspruchs in der Grundakte sind von Amts wegen zu prüfen. Die Löschung des Rechtes erfolgt ebenfalls von Amts wegen (§ 5 Abs. 3 GBBerG).

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