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Im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage bei Kohleabbaurechten bestimmt § 5 Abs. 2 GBBerG, dass eingetragene Kohleabbaugerechtigkeiten und deren Nebenrechte mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 25.12.1993 erloschen sind. Damit wurde der gesetzliche Erlöschenstatbestand für diese schon während der Zeit der DDR faktisch gegenstandslosen Rechte geschaffen. Die Nutzung des Bodens zur Gewinnung von Bodenschätzen, insbes. die Kohleförderung wurde schon durch Art. 25 der Verfassung der DDR v. 7.10.1949 verstaatlicht.[8] Entsprechende Rechte, die als grundstücksgleiche Rechte fortgalten, sind danach kraft Verfassung erloschen.

Die Löschung all dieser kraft Gesetzes erloschenen Rechte im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Grundstückseigentümers als unmittelbar Berechtigten. Sie kann auch von Amts wegen durch das Grundbuchamt erfolgen (§ 5 Abs. 3 GBBerG). Nachweise sind nicht zu erbringen, da sich die Voraussetzungen des Erlöschens des Rechts aus dem Grundbuch selbst ergeben.[9]

[8] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 5 GBBerG Rn 16 ff.; dazu auch Gutbrod, VIZ 1993, 417; von Bargen, NJ 1996, 627; Kremer, LKV 1996, 368; Hoffmann, BB 1996, 1450.
[9] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 5 GBBerG Rn 21, 26.

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