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Die Grundbücher im Beitrittsgebiet wurden angesichts des eingeschränkten Rechtsverkehrs auch von alten und überholten beschränkten dinglichen Rechten nicht bereinigt. Insbesondere bei Rechten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt waren, konnte eine "natürliche" Bereinigung der Grundbücher durch Löschung alter, bereits erloschener und überholter Rechte nicht stattfinden. Vielfach fanden und finden sich Rechte noch aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts oder aus den ersten 30 Jahren des 20. Jahrhunderts, bei denen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Berechtigte nicht mehr lebt oder das Recht erloschen ist. Aus der Praxis ist bspw. ein Auszugsrecht (Wohnrecht und Naturalreallast) für eine ledige Tochter des Grundstückseigentümers auflösend bedingt auf den Fall ihrer Heirat bekannt; die Berechtigte war 1842 geboren.

Ziel des § 5 GBBerG ist es daher, die Löschung solcher überholter oder erloschener Rechte, insbes. beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten, zu erleichtern, weil urkundliche Nachweise zur Grundbuchberichtigung nur mit Schwierigkeiten oder gar nicht mehr beigebracht werden können.[1]

§ 5 Abs. 1 S. 1 GBBerG gilt in der Fassung d. Art. 6 des Gesetzes vom 13.7.2001 (BGBl I S. 1542); § 5 Abs. 2 S. 1 GBBerG in der Fassung d. Art. 2 § 6 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457); § 5 Abs. 2 S 2 GBBerG in der Fassung d. Art. 2 § 6 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457).

§ 5 GBBerG gilt anders als die meisten anderen Vorschriften des GBBerG nicht lediglich im Beitrittsgebiet sondern im gesamten Bundesgebiet. Er ergänzt insbes. hinsichtlich beschränkter dinglicher Rechte die Regelung des § 1061 BGB, indem er das Erlöschen des Rechtes mit Erreichen eines Lebensalters vorschreibt.

[1] Eingehend auch Böhringer, NotBZ 2005, 269; Grziwotz, ZfIR 2012, 529.

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