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Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren für Veräußerungserlöse nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG. Ihre Stellung innerhalb des GBBerG ist völlig sachfremd und kann nur mit den Zeitplänen der Gesetzesänderungen erklärt werden, die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 17 der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997 (BGBl I 1997, 3039) eingefügt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG sollen Veräußerungserlöse und Vermögenswerte, die unter staatlicher Verwaltung standen, dem Entschädigungsfonds zugeführt werden, wenn sich der Berechtigte im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens nicht gemeldet hat.

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