Rz. 3

Nach § 14 S. 1 GBBerG soll das Grundbuchamt im Wege des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach §§ 82 ff. GBO die Eheleute zur Berichtigung des Grundbuchs anhalten.[5] Das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO soll aber insgesamt nicht vorschnell in Gang gesetzt werden. Besteht kein besonderer Grund für die Notwendigkeit einer Grundbuchberichtigung, kann das Grundbuchamt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hiervon absehen. Erst recht muss das Grundbuchamt nicht nach Berichtigungsfällen suchen.

 

Rz. 4

Die Berichtigung des Grundbuchs bedarf insgesamt keines urkundlichen Nachweises.[6] Hinsichtlich der Nichterklärung abweichender Anteile nach Art. 234 § 4a Abs. 1 S. 2, 3 EGBGB ist der Inhalt der Grundakte ausreichender Nachweis, hinsichtlich der Nichterklärung einer Option nach Art. 234 § 4 EGBGB verweist § 14 GBBerG auf die gesetzliche Vermutung des Art. 234 § 4a Abs. 3 EGBGB. Insoweit würde das Verfahren nach §§ 82 ff. GBO nur dazu führen, wenigstens einen Ehegatten zur Antragstellung zu bewegen. Dann kann aber auch gleich an eine Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO gedacht werden.

[5] Böhringer, Rpfleger 1994, 282; Peters, DtZ 1994, 399.
[6] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 14 GBBerG Rn 36.

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