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Eine Rechtsnachfolge der jeweiligen Genossenschaft müsste im Grundbuchverfahren nach §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.[1] Das war oft nicht möglich, insbesondere wenn die Umwandlung keine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderte.

Daher bestimmt § 12 Abs. 1 GBBerG einen erleichterten Nachweis durch Bescheinigung der registerführenden Stelle.[2] Die Bescheinigung muss die Genossenschaft genau bezeichnen sowie ihren oder ihre Rechtsnachfolger nach Umwandlung entsprechend der Eintragung im Genossenschaftsregister.

Die Bescheinigung ist öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, durch welche die Rechtsnachfolge oder Umwandlung nachgewiesen ist. Ob sie auch das Bestehen der eingetragenen Gesellschaft oder Genossenschaft beweist, ist fraglich, wohl aber zu bejahen, da ansonsten der Zweck des § 12 GBBerG verfehlt würde.[3]

[1] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 12 GBBerG Rn 17.
[2] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 12 GBBerG Rn 8 ff.
[3] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 12 GBBerG Rn 14, 15.

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