Rz. 1

Die Vorschrift regelt Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, sie erleichtert nicht lediglich überflüssige Schreibarbeit.[1] Abs. 1 hat noch praktische Bedeutung, Abs. 2 ist durch Zeitablauf überholt.[2] Die Frist zur Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Eintragung von Belastungen zum 31.12.1999 wurde nicht verlängert.

[1] So aber BT-Drucks 12/5553, 95; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 11 GBBerG Rn 2.
[2] Dazu noch Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 11 GBBerG Rn 23 ff.

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