Rz. 1
Die Vorschrift regelt Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO, sie erleichtert nicht lediglich überflüssige Schreibarbeit.[1] Abs. 1 hat noch praktische Bedeutung, Abs. 2 ist durch Zeitablauf überholt.[2] Die Frist zur Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Eintragung von Belastungen zum 31.12.1999 wurde nicht verlängert.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen