Rz. 256

Nach Stimmen in der Literatur soll auch ein durch Art. 16 EGBGB a.F. geschützter Erwerb durch das Grundbuchamt zu beachten sein.[805] Auch hier ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Grundbuchamt, wenn es aus einem ausländischen Eherecht ein Hindernis für die Grundbucheintragung entnehmen will, dies nur darf, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte sichere Kenntnis davon hat (siehe Rdn 242). Hat es allerdings im Einzelfall eine solche sichere Kenntnis, so ist die sich anschließende Frage, ob es einem etwaigen gutgläubigen Erwerb zum Durchbruch verhelfen oder ihn verhindern muss, nach den allgemeinen Regeln hierzu zu entscheiden, da Art. 16 EGBGB a.F. ebenso wie § 892 BGB eine Vorschrift zum Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs darstellt.[806]

[805] Naumann, RNotZ 2003, 343, 352.
[806] Nach Naumann, RNotZ 2003, 343, 352 f. darf daher das Grundbuchamt die Eintragung nur dann zurückweisen, wenn es aus konkreten Tatsachen erkennen kann, dass dem Vertragspartner die Verfügungsbeschränkung bekannt war, also Bösgläubigkeit gegeben ist; damit schließt er sich der h.M. gegen die Rechtsprechung im Meinungsstreit zum gutgläubigen Erwerb an.

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