Rz. 428

Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte in Altfällen vor dem 17.7.2015 dem Erblasser, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht zu wählen. In den Grenzen seiner Wirksamkeit bestimmte die Rechtswahl dabei auch über das Errichtungsstatut im Sinne des Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Die Rechtswahl war aber in dreifacher Weise eingeschränkt. Sie galt erstens nur für unbewegliches Vermögen, das zweitens im Inland belegen sein musste, außerdem konnte drittens nur deutsches Erbrecht gewählt werden.[1287]

 

Rz. 429

Diese nur sehr eingeschränkte Parteiautonomie wurde im Ergebnis erweitert dadurch, dass eine Rechtswahl durch den Erblasser, die das Recht eines Staates ihm zubilligt, auf das das deutsche Kollisionsrecht (Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB) verweist, anerkannt wurde und ihm somit auch dieser Weg zur Bestimmung des Erbstatuts offen stand.[1288] Soweit das berufene ausländische IPR also in größerem Umfang Parteiautonomie gewährte als Art. 25 Abs. 2 EGBGB in Altfällen vor dem 17.8.2015, nahm dies das deutsche IPR hin.[1289] Voraussetzungen, Grenzen, Umfang und Inhalt der Rechtswahl wurden dabei grundsätzlich vom ausländischen Kollisionsrecht bestimmt.

[1287] Krzywon, BWNotZ 1987, 4; Jayme, IPRax 1986, 265, 269; Röll, MittBayNot 1989, 1, 5.
[1288] Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 296; Lange, DNotZ 2000, 332, 340 f.; Krzywon, BWNotZ 1989, 153, 157, 159.
[1289] Lange, DNotZ 2000, 332, 341; Mankowski/Osthaus, DNotZ 1997, 10, 13; Bengel/Reimann/Haas/Sieghörtner, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 9 Rn 24, 29; Dörner, DNotZ 1988, 67, 86.

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