Rz. 396

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet, Art. 971 ff. CC. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben und vom Erblasser, Notar und Zeugen bzw. den Notaren unterzeichnet wird.[1186] Die Zeugen müssen französische Staatsangehörige, volljährig, schreib-, geschäftsfähig, dürfen nicht mit dem Erblasser bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert, Vermächtnisnehmer oder Angestellte des Notars sein.[1187] Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind in jeglicher Form grundsätzlich verboten und nur ganz ausnahmsweise zulässig.[1188]

 

Rz. 397

Das Noterbrecht ist aus französischer Sicht eine echte Nachlassbeteiligung, die durch Herabsetzungsklage herbeigeführt werden kann, welche nach fünf Jahren verjährt.[1189]

[1186] NK-BGB/Frank, Länderbericht Frankreich, Rn 86.
[1187] NK-BGB/Frank, Länderbericht Frankreich, Rn 87.
[1188] Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, S. 226.
[1189] NK-BGB/Frank, Länderbericht Frankreich, Rn 106.

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