Rz. 14

Sehr kontrovers diskutiert wird, wie die Folgen einer fehlenden Geschäftsfähigkeit, die sich für das vorgenommene Rechtsgeschäft ergeben, einzuordnen sind.[34] Es geht hierbei darum, ob das Rechtsgeschäft als nichtig, unwirksam, schwebend unwirksam oder nur anfechtbar anzusehen ist und wie seine Wirksamkeit eventuell noch herbeigeführt werden kann, also ob und wodurch eine Heilung stattfinden kann. Eine beachtliche Anzahl von Stimmen spricht sich hier für die Maßgeblichkeit des Wirkungsstatuts aus.[35] Wegen des engen Zusammenhanges zwischen den Abstufungen der Geschäftsfähigkeit und den Rechtsfolgen, die sich aus solchen Abstufungen ergeben, vertritt die h.M. demgegenüber, dass sich auch die Folgen mangelnder Geschäftsfähigkeit nach dem jeweils für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit maßgebenden Recht richten müssen.[36] Ist das Geschäft wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit demnach nicht wirksam zustande gekommen, so regelt seine Rückabwicklung das Geschäftsstatut (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I, Art. 10 Abs. 1 Rom II).[37] Fordert das für die Folgen fehlender Geschäftsfähigkeit maßgebliche Statut die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, so wird die Folgeproblematik, wer gesetzlicher Vertreter ist, vom Vertretungsstatut bestimmt (vgl. dazu Rdn 24 ff.).[38] Dieses befindet dann auch darüber, ob der gesetzliche Vertreter der Mitwirkung einer anderen Person oder Behörde, insbesondere etwa einer betreuungs- oder familiengerichtlichen Genehmigung, bedarf.[39]

[34] Vgl. Hausmann/Odersky/Hausmann, § 4 Rn 46 m.w.N.
[35] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 755 = IPRax 1996, 189; mit abl. Anm. Baetge, IPRax 1996, 185.
[36] OLG Hamm NJW-RR 1996, 1144 ff.; MüKo-BGB/Lipp, Art. 7 EGBGB Rn 56; Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 62; v. Bar, IPR II, Rn 43; Baetge, IPRax 1996, 185, 187; Soergel/Kegel, BGB, Art. 7 EGBGB Rn 7; Wohlgemuth, RIW 1980, 759, 762.
[37] Kropholler, IPR, § 42 I 1.
[38] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 6171; Grüneberg/Thorn, BGB, Art. 7 EGBGB Rn 5.
[39] Kropholler, IPR, § 42 I 1; a.A. wohl KG IPRspr 29 Nr. 88; Grüneberg/Thorn, BGB, Art. 7 EGBGB Rn 5: Art. 7 bestimmt, ob Mitwirkung des FamG notwendig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge