Rz. 141

In Schweden gibt es ein zentrales Register nur für Aktiengesellschaften; für Personen- und sonstige Kapitalgesellschaften ist das örtlich zuständige Handelsregister bei den Provinzialregierungen zuständig.[467]

[467] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 224.

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