Rz. 284

Der gesetzliche Güterstand ist in Italien die Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 159 CC. Das italienische Recht spricht insoweit von "comunione dei beni", wörtlich übersetzt also von einer Gütergemeinschaft. In Ermangelung abweichender Eheverträge werden gem. Art. 177 Abs. 1 CC die während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Eigentum. Vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen bleibt gem. Art. 179 Abs. 1 CC Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft bilden und persönliche Sachen bleiben außerdem z.B. Sachen, die nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden, wenn im Zuwendungsakt oder im Testament nicht festgelegt ist, dass sie der Gütergemeinschaft zuzurechnen sind. Außerdem fallen Sachen, die mit Mitteln des Eigengutes erworben werden, nicht in das Gesamtgut, wenn beim Erwerbsakt hierüber eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird und der andere Ehegatte am Erwerbsakt teilnimmt und damit quasi die Herkunft der Mittel aus dem Eigengut bestätigt, Art. 179 Abs. 1f, 2 CC.[877] Die Verwaltung des Gemeinschaftsgutes steht jedem Ehegatten einzeln zu. Bei Verwaltungsmaßnahmen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, und damit auch bei Immobiliengeschäften, ist aber gem. Art. 180 CC die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.[878] Eine Verfügung, die unbewegliche Gegenstände betrifft und ohne erforderliche Zustimmung vorgenommen wird, ist wirksam und kann nur auf Anfechtungsklage des anderen Ehegatten durch Gestaltungsurteil für nichtig erklärt werden.[879] Vorher besteht deshalb auch keine Unrichtigkeit des Grundbuches.[880] Es ist hervorzuheben, dass der Erwerb gleich welcher Sachen von jedem der Ehegatten selbstständig ausgeführt werden kann, Art. 177 lit. a CC.[881]

 

Rz. 285

Durch jederzeit zulässigen Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden oder aber die Errungenschaftsgemeinschaft modifiziert werden, wobei die Möglichkeiten solcher Modifizierungen jedoch stark eingeschränkt sind.[882] Die ehevertraglichen Regelungen sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn ihre wichtigsten Daten am Rand der Eheschließungsurkunde vermerkt sind, Art. 162 f. CC.[883]

[877] Luther, Jahrbuch für italienisches Recht 7 (1994), 3, 20; Dopffel, FamRZ 1978, 478, 479; Süß, Rpfleger 2003, 53, 60.
[878] Süß, Rpfleger 2003, 53, 63; vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 462.
[879] Dopffel, FamRZ 1978, 478, 480; Schotten/Schmellenkamp/Priemer, IPR, Rn 403; Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 11 Rn 20.
[880] Süß, Rpfleger 2003, 53, 63.
[881] DNotI (Hrsg.), Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, S. 216.
[882] Schotten/Schmellenkamp/Priemer, IPR, Rn 403.
[883] Kindler, Einführung in das italienische Recht, § 11 Rn 25.

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