Rz. 209

Grundsätzlich bestimmt das Güterstatut als Gesamtstatut, ob und inwieweit ein bestimmter Gegenstand durch das Ehegüterrecht in seiner Zuordnung beeinflusst wird.[684] Art. 3a Abs. 2 EGBGB gebietet den Vorrang des Einzelstatuts jedoch für solche Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, dessen Recht Güterrechtsstatut ist, wenn sie nach dem Recht desjenigen Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Insoweit sind diese Sondervorschriften anzuwenden.

 

Rz. 210

Einigkeit besteht dabei darüber, dass Art. 3a Abs. 2 EGBGB solche materiell-rechtlichen Vorschriften meint, die von der allgemeinen Grundregel der Zuordnung zum Ehegut für spezielle Fälle aus politischen oder wirtschaftspolitischen Gründen abweichen, etwa im Falle von Fideikommissen, Lehen, Stiftungsgütern, Stammgütern und ähnlichen Sondervermögen, die politischen oder wirtschaftspolitischen Zwecken dienen und bestimmte Personen vor anderen begünstigen.[685] In Deutschland gibt es allerdings keine Gegenstände, die in diesem Sinne güterrechtlich anders behandelt würden als andere Gegenstände der Eheleute, so dass deutsche Grundstücke hier nicht betroffen sind.

 

Rz. 211

Es ist umstritten, ob als besondere Vorschriften auch Kollisionsnormen anzusehen sind, die eine Vermögensspaltung vorsehen. Die h.M., die dies bejaht,[686] spielt allerdings wiederum nur für ausländische Grundstücke eine Rolle.

[684] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 15 Rn 5; Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 15 EGBGB Rn 18.
[685] Ludwig, DNotZ 2000, 663, 669; Hausmann/Odersky/Hausmann, § 9 Rn 47.
[686] Z.B. Staudinger/Mankowski, BGB, Art. 15 EGBGB Rn 20; Hausmann/Odersky/Hausmann, § 9 Rn 43, 46 ff.; die Rechtsprechung, die insoweit mit der h.M. konform geht, bezieht sich, soweit ersichtlich, allerdings bisher nur auf das Erbstatut; a.A. Soergel/Schurig, BGB, Art. 15 Rn 66.

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