Rz. 142
Die schweizerische Kollektivgesellschaft entspricht unserer OHG und wird von jedem Gesellschafter einzeln vertreten, es sei denn, eine abweichende Regelung ist im Handelsregister eingetragen.[468] Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch den Gesellschaftszweck beschränkt; eine weitergehende Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht hat gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung.[469]
Rz. 143
Entsprechendes gilt für die Vertretung der KG, allerdings mit Beschränkung auf die persönlich haftenden Gesellschafter, da die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen sind.[470]
Rz. 144
Bei der schweizerischen AG wird durch die Verwaltung vertreten, die aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, die Aktionäre sein müssen.[471] Mehrere Mitglieder dieses Verwaltungsrates vertreten grundsätzlich einzeln.[472] Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten (Direktoren) übertragen, jedoch muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats vertretungsbefugt sein.[473] Die Vertretungsbefugnis ist aus dem Handelsregister zu entnehmen.[474] Die grundsätzlich bestehende Handlungsbeschränkung auf den Gesellschaftszweck hat gutgläubigen Dritten gegenüber keine Wirkung.[475]
Rz. 145
Die GmbH wird nach dem gesetzlichen Regelfall durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, soweit nicht eine abweichende Bestimmung aus dem Handelsregister ersichtlich ist.[476] Im Übrigen gelten für Umfang und Beschränkung der Vertretungsmacht die Regeln wie bei der AG.[477]
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