Rz. 138

Im schwedischen Recht existiert als offene Handelsgesellschaft die "handelsbolag", bei der grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung berechtigt ist und die Vertretungsverhältnisse im Handelsregister einzutragen sind.[464]

 

Rz. 139

Bei der Kommanditgesellschaft (kommanditbolag) ist der Kommanditist – wie im deutschen Recht – weder geschäftsführungsbefugt noch zur Außenvertretung berechtigt, es sei denn, dass ihm ausdrücklich Prokura oder Vollmacht erteilt worden ist.[465]

 

Rz. 140

Die Aktiengesellschaft nach schwedischem Recht (aktiebolag) hat als Vertretungsorgan den Vorstand und daneben häufig auch einen geschäftsführenden Direktor, der zur Vertretung im Rahmen der laufenden Verwaltung und dann, wenn ein Vorstandsbeschluss nicht ohne wesentliche Nachteile für die Gesellschaft abgewartet werden kann, berechtigt ist.[466]

[464] Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, § 18 Rn 623.
[465] Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, § 18 Rn 635.
[466] Ring/Olsen-Ring, Einführung in das skandinavische Recht, § 18 Rn 663 ff.

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