Rz. 133
Als Parallele zur deutschen OHG kennt das portugiesische Recht die sociedade em nome colectivo (S.N.C.), die von den Geschäftsführern ("gerantes") vertreten wird. Deren Vertretungsbefugnis kann durch den Gesellschaftszweck oder durch Gesellschaftsvertrag begrenzt werden.[455] Hatte der Dritte von der Überschreitung dieser Befugnisse keine Kenntnis, kann er das Rechtsgeschäft anfechten; die Eintragung des Gesellschaftszwecks im Handelsregister begründet noch keine Vermutung dieser Kenntnis.[456]
Rz. 134
Dieselben Vertretungsleitlinien gelten bei der sociedade em comandita simples (S.C.S.), wobei grundsätzlich nur Komplementäre ("socios comanditados") Geschäftsführer sein können. Allerdings sind hier die Kommanditisten ("socios comanditarios") zur Vertretung berechtigt, wenn sie im Gesellschaftsvertrag hierzu ausdrücklich ermächtigt sind oder auf sie Vertretungsmacht delegiert wurde.[457]
Rz. 135
Die "sociedade por quotas" (sociedade de responsabilidade limitada) hat ebenfalls "gerantes" als Vertreter, die mangels abweichender Satzungsbestimmung gemeinsam vertreten.[458] Eine Delegation auf "gerantes delegades" ist möglich. Außerdem wird die Gesellschaft auch durch Geschäfte verpflichtet, die durch eine Mehrheit der Geschäftsführer abgeschlossen oder genehmigt worden sind.[459]
Rz. 136
Die portugiesische Variante der AG nennt sich sociedade anónima (S.A.). Die Vertretungsmacht wird von den Mitgliedern des Verwaltungsrats ("conselho de administracao") gemeinsam ausgeübt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht.[460] Auch hier sind aber Rechtsgeschäfte gültig, die eine Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein im Gesellschaftsvertrag bestimmtes Quorum beschlossen oder genehmigt hat.[461] Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht sind selbst dann unbeachtlich, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.[462]
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