Rz. 110

Das liechtensteinische Recht der Handelsgesellschaften ist im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)[410] geregelt.

Die der deutschen OHG vergleichbare Kollektivgesellschaft wird grundsätzlich durch jeden Gesellschafter einzeln vertreten.[411] Abweichende Vereinbarungen, etwa Gesamtvertretung oder die Betrauung eines Nichtgesellschafters mit der Vertretung, sind zulässig; ein Dritter muss sie sich aber nur entgegen halten lassen, wenn sie im Register eingetragen oder ihm bekannt sind.[412] Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist durch den Gesellschaftszweck begrenzt.[413] Die Vertretung kann auf einzelne Niederlassungen beschränkt werden, was Dritten gegenüber aber wiederum eine entsprechende Publikation voraussetzt.[414] Weitergehende Vertretungsbeschränkungen sind unzulässig.[415]

 

Rz. 111

Dieselben Vertretungsregeln gelten bei der KG, allerdings bezogen auf die unbeschränkt haftenden Gesellschafter.[416]

 

Rz. 112

Die AG wird durch die Verwaltung vertreten. Aus der Satzung ergibt sich, ob bei mehreren Verwaltungsratsmitgliedern Einzel- oder Gesamtvertretung herrscht. Fehlt eine diesbezügliche Eintragung im Register, so ist die Mitwirkung von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern notwendig.[417] Häufig wird die Vertretung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats (Delegierte) oder Nichtgesellschaftern (Direktoren) übertragen.[418] Der Umfang der Vertretungsmacht wird auch gutgläubigen Dritten gegenüber durch den Gesellschaftszweck begrenzt.[419]

 

Rz. 113

Die GmbH, welche in der liechtensteinischen Praxis allerdings nur eine geringe Rolle spielt, wird grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten.[420] Abweichende Vereinbarungen, wie etwa die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf einen Nichtgesellschafter, setzen gutgläubigen Dritten gegenüber die Eintragung ins Register voraus.[421] Hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsbefugnis gelten dieselben Grundsätze wie bei der AG.[422]

 

Rz. 114

Die privatrechtliche Anstalt wird durch die Verwaltung vertreten, wobei dann, wenn diese aus mehreren Personen besteht, mangels abweichender Eintragung im Öffentlichkeitsregister mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder mitwirken müssen.[423] Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist gutgläubigen Dritten gegenüber durch den Anstaltszweck begrenzt. Weitergehende Beschränkungen wirken Dritten gegenüber nur wie bei der Kollektivgesellschaft.[424]

Die Stiftung ist zwar keine Handelsgesellschaft, sei aber hier erwähnt, da sie den Löwenanteil der juristischen Personen liechtensteinischen Rechts ausmacht.[425] Für ihre Entstehung ist die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister notwendig, soweit keine der in Art. 557 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht) statuierten (gewichtigen – z.B. reine oder gemischte Familienstiftungen) Ausnahmen vorliegen.[426] Im Falle einer solchen Ausnahme werden die Gründungsurkunde sowie die Statuten beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt.[427] Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Stiftungsrat. Er besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen.[428]

[410] Text abrufbar unter www.gesetze.li/konso/192600400, zuletzt eingesehen am 8.8.2018.
[411] Schaub, NZG 2000, 953, 960.
[412] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5338.
[413] Schaub, NZG 2000, 953, 960.
[414] Schaub, NZG 2000, 953, 960.
[415] Schaub, NZG 2000, 953, 960.
[416] Schaub, NZG 2000, 953, 961.
[417] Schaub, NZG 2000, 953, 961.
[418] Schaub, NZG 2000, 953, 961.
[419] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5340.
[420] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5341.
[421] Schaub, NZG 2000, 953, 961.
[422] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5341.
[423] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5342.
[424] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5342.
[425] Marxer, ZEuP 2004, 477, 497.
[426] Marxer, ZEuP 2004, 477, 498.
[427] Wachter, ErbStB 2004, 338, 340.
[428] Wachter, ErbStB 2004, 338, 341.

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