Rz. 108

In Japan existieren der deutschen AG, GmbH, OHG und KG vergleichbare Gesellschaftsformen.[396] Bei der japanischen OHG ("gomei gaisha") sind grundsätzlich alle Gesellschafter vertretungsbefugt, wobei aber die Vertretungsbefugnis auf mehrere Gesellschafter übertragen werden kann.[397] Bei der KG ("goshi gaisha") obliegt die Geschäftsführung und -vertretung nur den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern.[398] Eine japanische Aktiengesellschaft ("kabushikigaisha") wird durch einen oder mehrere Direktoren/Verwaltungsratsmitglieder vertreten.[399] Bestimmen die Direktoren aus ihrer Mitte einen oder mehrere sog. "Daihyô-torishimari-yaku", was in aller Regel der Fall ist, so wird die Gesellschaft nur von diesem/n vollumfänglich (allein) vertreten.[400] Dabei kann auch Gesamtvertretungsbefugnis beschlossen werden.[401] Die GmbH ("yugen kaisha") wird vom Gesetz als eine Sonderform der AG behandelt.[402] Bei der 2002 neu eingeführten Gesellschaft mit Ausschussstruktur ("iinkai to setchi gaisha") ist die Geschäftsführung und wohl auch die Vertretung den Geschäftsführern übertragen, so dass der Verwaltungsrat im Wesentlichen unter deren Kontrolle steht.[403] Die 2006 eingeführte Hybridgesellschaft, die sowohl Merkmale einer Personenhandels- als auch einer Kapitalgesellschaft in sich vereinigt ("godo kaisha") wird in erster Linie durch die Geschäftsführer oder einen anderen Gesellschafter vertreten.[404] Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, vertritt grundsätzlich jeder einzeln.[405]

[396] DNotI (Hrsg.), Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, S. 225 f.
[397] Kawamoto/Kishida/Morita/Kawaguchi, Gesellschaftsrecht in Japan, Rn 674.
[398] Kawamoto/Kishida/Morita/Kawaguchi, Gesellschaftsrecht in Japan, Rn 681.
[399] Marutschke, Einführung in das japanische Recht, 235 ff.; Kawamoto/Kishida/Morita/Kawaguchi, Gesellschaftsrecht in Japan, Rn 471 f.
[400] Westhoff, DNotZ 2013, 4.
[401] Kawamoto/Kishida/Morita/Kawaguchi, Gesellschaftsrecht in Japan, Rn 479.
[402] Takahashi, AG 2010, 817.
[403] Kawamoto/Kishida/Morita/Kawaguchi, Gesellschaftsrecht in Japan, Rn 208 f.
[404] Kaiser, RIW 2007, 16, 21.
[405] Kaiser, RIW 2007, 16, 21.

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