Rz. 95

In Großbritannien unterscheidet das Gesellschaftsrecht[347] zwischen "partnerships", die unserem Verständnis von Personenhandelsgesellschaften ähneln, und "companies", die den deutschen Kapitalgesellschaften nahekommen.

 

Rz. 96

Die deutsche OHG findet ihre Entsprechung in der partnership,[348] welche von jedem Partner mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten wird.[349] Davon abweichende Beschränkungen wirken einem Dritten gegenüber nur, wenn sie diesem bekannt sind.[350] Allerdings ist der Umfang der Vertretungsmacht auf Handlungen beschränkt, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der konkreten Gesellschaft liegen.[351] Für darüber hinausgehende Geschäfte bedarf es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch die anderen Partner.[352]

 

Rz. 97

Ähnlich einer KG ist bei der limited partnership den beschränkt haftenden Gesellschaftern ("limited partners") die Vertretung nicht möglich, sondern diese erfolgt durch die persönlich haftenden Gesellschafter ("general partners") entsprechend den Regeln bei der partnership.[353]

 

Rz. 98

Die unserer Vorstellung einer Kapitalgesellschaft nahekommende Konstruktion des englischen Rechts ist die company. Je nach der Haftungsverfassung unterscheidet man die "company limited by shares", die "company limited by guarantee" und die "unlimited company".[354] Zudem wird differenziert zwischen der "public company", die wegen ihrer Kapitalmarktnähe unserer AG vergleichbar ist, und der "private limited company", die als geschlossene Kapitalgesellschaftsform die Parallele zur deutschen GmbH bildet.[355] Nach der aus dem Common Law entwickelten "ultra-vires-Doktrin" waren Rechtsfähigkeit einer "company" und die Vertretungsmacht der für sie Handelnden für bestimmte Rechtsgeschäfte auf den in der Gründungsurkunde festgelegten Gesellschaftszweck ("object clause") beschränkt.[356] Diese Doktrin wurde inzwischen abgeschafft.[357] Vertreten wird eine "company" durch das Direktorium ("board of directors").[358] Grundsätzlich besteht es aus mindestens zwei "directors", die gesamtvertretungsbefugt sind.[359] Nur bei der "private limited company" kann es auch aus nur einem "director" bestehen.[360] Eine Delegation der Vertretungsmacht auf den Präsidenten ("chairman of the board"), auf geschäftsführende Direktoren ("managing directors") oder ein "committee of directors" ist zulässig und kommt häufig vor,[361] wobei sich Einzelheiten aus der Gründungsurkunde bzw. der Gesellschaftssatzung ergeben.[362] Hört eine englische "Limited" auf zu bestehen, weil sie im dortigen Gesellschaftenregister gelöscht wird, so besteht sie, falls sie noch Vermögen in Deutschland hat, hier als "Restgesellschaft" fort;[363] und zwar als OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[364]

[347] Zu aktuellen Reformvorschlägen vgl. Lembeck, NZG 2003, 956.
[348] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 230.
[349] Graf v. Bernstorff, Einführung in das englische Recht, 201.
[350] Schaub, NZG 2000, 953, 959.
[351] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5254; Graf v. Bernstorff, Einführung in das englische Recht, 201.
[352] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5254.
[353] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5255.
[354] Hirsch/Britain, NZG 2003, 1100 Fn 3; Holzborn/Israel, NJW 2003, 3014, 3015 Fn 23.
[355] Holzborn/Israel, NJW 2003, 3014, 3015 Fn 23.
[356] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5258; zu den beschränkten Vertretungsbefugnissen des "secretary" siehe Happ/Holler, DStR 2004, 730, 735.
[357] Vgl. Fleischer, NZG 2005, 529, 531; Lembeck, NZG 2003, 956, 964; Kasolowsy, Die Private Limited Company – England und Wales, in: Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 4 Rn 31; Neuling, Deutsche GmbH und englische private company, 121: Gutgläubige Dritte dürfen u.a. darauf vertrauen, dass die Handlungen der "directors" im Rahmen der Satzung erfolgen; Torwegge, GmbHR 2006, 919, 921.
[358] AG Duisburg NZG 2003, 1072, 1073; Melchior/Schulte, NotBZ 2003, 344, 346; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5257; ausf. zu Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers einer englischen "Limited" vgl. Stöber, GmbHR 2006, 746 ff., 1146 ff.
[359] Schaub, NZG 2000, 953, 959; Wachter, NotBZ 2004, 41, 45.
[360] AG Duisburg NZG 2003, 1072, 1073; Melchior/Schulte, NotBZ 2003, 344, 346; Wachter, NotBZ 2004, 41, 45.
[361] Schaub, NZG 2000, 953, 959.
[362] Melchior/Schulte, NotBZ 2003, 344, 346; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5257.
[363] OLG Düsseldorf NZG 2010, 1226; KG GmbHR 2010, 316, 317; OLG Nürnberg NZG 2008, 76.

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