Rz. 88

Die der OHG nahekommende société en nom collective (S.N.C.) wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("gérants") vertreten, die auch juristische Personen sein können. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer.[326] Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist durch den Gesellschaftszweck begrenzt.[327]

 

Rz. 89

Dasselbe gilt bei der société en commandite simple (S.C.S.), die der KG entspricht, hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter ("associés commandités"), wohingegen den Kommanditisten ("associés commanditaires") eine Vertretung verwehrt ist.[328]

 

Rz. 90

Die société anonyme (S.A.) hat entweder einen Verwaltungsrat ("conseil d’administration") oder ein Direktorium ("directeur"). Im ersten Fall vertritt der Präsident des Verwaltungsrates ("président-directeur general") oder, wenn solche neben ihm bestellt sind, Generaldirektoren.[329] Im zweiten Fall wird durch den Präsidenten des Direktoriums vertreten, wenn dieses aus mehreren Personen besteht, sonst durch den "directeur général unique".[330] Eine Überschreitung des Gesellschaftszwecks kann gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden, wobei die Eintragung des Gesellschaftszwecks in das Handelsregister keine Bösgläubigkeit begründet.[331]

 

Rz. 91

Bei der société à responsabilité limitée (S.A.R.L.) erfolgt die Vertretung durch einen oder mehrere einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer ("gérants").[332] Deren Vertretungsmacht ist durch den Gesellschaftszweck begrenzt, wobei eine Überschreitung einem gutgläubigen Dritten aber nicht entgegengehalten werden kann.[333] Bei mehreren Geschäftsführern wirkt eine Einschränkung ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Innenverhältnis, es sei denn, der Vertragspartner wusste positiv, dass die anderen Geschäftsführer gegen den Rechtsakt des Handelnden waren.[334] Seit 2011 gibt es in Frankreich auch den Einzelunternehmer mit beschränkter Haftung ("entrepreneur individuel à responsabilité limitée", EIRL).[335]

 

Rz. 92

Die besondere Gesellschaftsform der société par actions simplifiée (S.A.S.) wird durch den Präsidenten gem. Satzung vertreten.[336] Hinsichtlich der Bedeutung des Gesellschaftszwecks für die Vertretungsbefugnis gelten im Ergebnis die gleichen Grundsätze wie bei der S.A.[337]

[326] Schaub, NZG 2000, 953, 959.
[327] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5264; Chaussade-Klein, Gesellschaftsrecht in Frankreich, S. 59.
[328] DNotI (Hrsg.), Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, 1995, S. 125.
[329] Die danebenstehende Vertretungsmacht des gesamten Verwaltungsrates ist praktisch unbedeutend; Schaub, NZG 2000, 953, 960; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5266.
[330] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5266.
[331] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5266.
[332] Schaub, NZG 2000, 953, 960; Recq/Hoffmann, GmbHR 2004, 1070, 1071.
[333] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5268; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, Rn 1438: Dem Dritten schadet, wenn er wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass der Geschäftsführer nicht im Rahmen des Gesellschaftszwecks handelte.
[334] Frank/Wachter, RIW 2002, 11, 15; Karst, NotBZ 2006, 119, 123.
[335] Peifer, GmbHR 2010, 972 ff.
[336] Stucki, DB 1999, 2622, 2624.
[337] Vgl. Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5267.

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