Rz. 319

In den USA herrscht sowohl für das IPR wie auch das Zivilrecht Rechtsspaltung, da den Einzelstaaten die Kompetenz für diese Materien zukommt. Auf der Ebene des IPR bestehen im hier interessierenden Bereich aber im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Grundlegend ist dabei die Unterscheidung zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen.

 

Rz. 320

Für unbewegliches Vermögen gilt die Lex rei sitae. Allerdings wird sie durch die sog. "tracing rule" durchbrochen, wonach erworbener Grundbesitz den Charakter des für seinen Erwerb aufgewandten Vermögens teilt, dieser Charakter sich also an dem Grundbesitz fortsetzt. Die genaue Bedeutung dieser Regel ist allerdings unklar.[962]

 

Rz. 321

Bewegliches Vermögen, das bei der Heirat bereits einem Ehegatten gehört, unterliegt nach einer Ansicht dem Recht des Domizils dieses Ehegatten bei der Eheschließung, nach anderer Ansicht dem Recht des ersten gemeinsamen Domizils beider Eheleute.[963] Später erworbene bewegliche Gegenstände richten sich jeweils nach dem Domizil des erwerbenden Ehegatten im Zeitpunkt des Erwerbs.[964] Zum Domizilbegriff ist hier zu sagen, dass man es als Kind erwirbt und dabei von seinem Sorgeberechtigten ableitet.[965] Das "domicile of choice" erlangt man durch den tatsächlichen Aufenthalt und die Absicht, diesen für eine gewisse Dauer zum Zuhause zu machen.[966] Jeder Ehegatte kann sein Domizil frei bestimmen, wobei jedoch ein gemeinsames Domizil der Eheleute vermutet wird, solange nicht einer von ihnen ein eigenes, getrenntes erwirbt.[967]

 

Rz. 322

Einen renvoi lehnt das amerikanische Recht grundsätzlich ab.[968] Eine Wahl des Güterrechtsstatuts wird zugelassen, wenn sie sich auf eine Rechtsordnung mit Nähe zum Sachverhalt richtet, etwa das neue Domizil nach einem Domizilwechsel oder die Lex rei sitae für Grundstücke.[969]

[962] Vgl. OLG München MittBayNot 2013, 404 m. Anm. Süß; ausf. in: Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429; Würzburger Notarhandbuch/Hertel, Teil 7, Kap. 4, Rn 565.
[963] Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429.
[964] Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429.
[965] Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429.
[966] Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429.
[967] Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429.
[968] Hay, US-Amerikanisches Recht, Rn 253; Bardy, RNotZ 2005, 137, 141: "Ausnahmen werden vor allem im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs gemacht."
[969] Niewöhner, MittRhNotK 1981, 219, 234; Schotten/Schmellenkamp/Bardy, IPR, Rn 429.

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