Rz. 74

Bei der EWIV handelt es sich um die erste supranationale europäische Gesellschaftsform, die aus deutscher Sicht einer OHG mit Fremdgeschäftsführung ähnelt.[299] Rechtsgrundlagen sind die EG-Verordnung Nr. 2137/85 vom 25.7.1985 (ABl EG L 199/1; EWIV-VO) und das deutsche Ausführungsgesetz dazu vom 14.4.1988 (BGBl I 514; EWIV-AG). Art. 12 EWIV-VO schreibt zwingend einen mit dem Verwaltungssitz sich deckenden Satzungssitz in der EG vor. Dort ist die EWIV in das Handelsregister einzutragen, Art. 1 Abs. 1, 6 EWIV-VO. Ab der Eintragung steht ihr die Fähigkeit zu, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO.

 

Rz. 75

Die Geschäftsführung und die Vertretung obliegen den Geschäftsführern, Art. 19, 20 EWIV-VO. Mehrere Geschäftsführer vertreten einzeln, wenn nicht im Gründungsvertrag Gesamtvertretung angeordnet ist, Art. 20 Abs. 2 EWIV-VO. Dritten kann die Gesamtvertretungsberechtigung aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, Art. 20 Abs. 2 i.V.m. 8, 9 Abs. 1 EWIV-VO. Unechte Gesamtvertretung eines Geschäftsführers zusammen mit einem Prokuristen ist ausgeschlossen, da Art. 20 Abs. 1 EWIV-VO die ausschließliche Vertretung durch den bzw. die Geschäftsführer vorschreibt.[300] Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist entsprechend der Rechtslage bei der OHG denkbar.[301]

[299] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 202.
[300] Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, Rn 871.
[301] Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, Rn 871.

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