Rz. 281

Die zu Großbritannien/England gemachten Ausführungen (vgl. Rdn 279) gelten im Wesentlichen auch für Irland. Nach irischem Recht ist die Übertragung eines Rechts an einer Familienwohnung durch einen Ehegatten unwirksam, wenn sie ohne vorherige Zustimmung des anderen vorgenommen wird, es sei denn, dass die Übertragung aufgrund einer bereits vor Eheschließung eingegangenen vollstreckbaren Abmachung erfolgt oder ein gutgläubiger Erwerb geschützt werden soll.[874]

[874] Schotten/Schmellenkamp/Hillers, IPR, Rn 401.

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