Rz. 37

Die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung beurteilt sich, ebenso wie die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, seine Einzelbefugnisse und die Voraussetzungen seiner Entlassung, nach dem Erbstatut (aus deutscher Sicht nach Art. 25 EGBGB, ab 17.8.2015: EuErbVO).[114] Dieses bestimmt, ob der Testamentsvollstrecker Vertreter der Erben oder Partei kraft Amtes ist, ferner den Umfang seiner Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis[115] und inwieweit die Befugnisse des Erben dadurch eingeschränkt sind.

 

Rz. 38

Die Rechtsstellung eines Nachlasspflegers und eines Nachlassverwalters bestimmt sich über die Kollisionsnorm des Art. 24 Abs. 1 EGBGB (siehe oben Rdn 32 ff.). Für die Nachlassverwaltung ergibt sich dies daraus, dass § 1975 BGB sie als besondere Nachlasspflegschaft definiert. Bei Nachlassinsolvenz gelten dieselben Grundsätze wie auch sonst für die Vertretung durch einen Insolvenzverwalter (siehe unten Rdn 164 ff.).

[114] NK-BGB/Weidlich, vor §§ 2197–2228 Rn 21; MüKo-BGB/Dutta, Art. 26 EGBGB Rn 4 ff.
[115] BGH NJW 1963, 46, 47; BayObLG Rpfleger 1990, 363, 364; Dorsel, MittRhNotK 1997, 6, 15.

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