Rz. 340

Das durch Art. 3 ff. Rom I-VO zu bestimmende Vertragsstatut regelt die schuldrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich umfassend. Es betrifft z.B. das gültige Zustandekommen des Vertrages, seinen Inhalt und die daraus resultierenden Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche der Parteien. Als eigenständige Teilfragen sind aber v.a. die Form, die Geschäftsfähigkeit und eine etwaige Stellvertretung gesondert nach ihren eigenen Grundsätzen anzuknüpfen. Ebenso das Anfechtungsrecht gem. § 19 AnfG.[1000]

 

Rz. 341

Aus Art. 9 Rom I-VO ergibt sich, dass sog. Eingriffsnormen des deutschen Rechts unabhängig vom anwendbaren Vertragsstatut anzuwenden sind. Gemeint sind damit deutsche Rechtsvorschriften, die nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Anwendungswillen auch bei ausländischem Schuldvertragsstatut Geltung beanspruchen. Das sind etwa im deutschen Außenwirtschaftsrecht vorgesehene Beschränkungen.[1001] Allerdings sind die auch den Grundstückskaufvertrag tangierenden Außenwirtschaftsregelungen über den Kapitalverkehr (frühere §§ 22, 23 AWG) inzwischen aufgehoben worden. Weiterhin gehören in den Bereich des Art. 9 Rom I-VO die zwingenden Vorschriften über Mieter- und Pächterschutz, soweit in Deutschland belegener Grundbesitz betroffen ist,[1002] sowie hinsichtlich von Bauträgerverträgen die MaBV mit ihrer in § 12 enthaltenen zivilrechtlichen Sanktion abweichender Vereinbarungen. Die MaBV kann daher nicht durch eine Rechtswahlvereinbarung umgangen werden und sie gilt nicht nur für inländische Vorhaben, sondern unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses auch für Objekte im Ausland, wenn der Bauträger in Deutschland seinen Sitz oder die maßgebliche Niederlassung hat.[1003]

 

Rz. 342

Ist deutscher Grundbesitz betroffen, setzen sich unabhängig vom Vertragsstatut die inländischen Normen des Grundstücksverkehrs und des Bodenrechts, insbesondere also das Baurecht und das Grundstücksverkehrsgesetz, auch mit ihren etwaigen Genehmigungserfordernissen, durch.[1004] Dementsprechend bleibt bei ausländischen Grundstücken das dortige Bodenordnungs- und Grundstücksverkehrsrecht, insbesondere etwaige Beschränkungen eines Erwerbs durch Ausländer, zu beachten, selbst wenn deutsches Schuldrecht zur Anwendung berufen ist.[1005]

 

Rz. 343

Schließlich können ausländische Devisenvorschriften v.a. über Art. VIII des Abkommens von Bretton Woods über den Internationalen Währungsfonds[1006] Geltung beanspruchen, was ggf. dazu führt, dass die Ansprüche aus dem Schuldvertrag nur Charakter nach Art einer Naturalobligation haben, wobei dinglicher Rechtsübergang und Eintragung davon nicht beeinträchtigt werden und auch nicht kondizierbar sind.[1007] Auch Grundstücksverträge können erfasst sein, wenn eine grenzüberschreitende Zahlungsverpflichtung begründet wird.[1008]

[1000] Dazu OLG Stuttgart IPRax 2008, 436 m. Anm. Koch, IPRax 2008, 417.
[1001] Kropholler, IPR, § 52 IX 2a.
[1002] MüKo-BGB/Martiny, Art. 9 Rom I-VO Rn 128; Kropholler, RabelsZ, 1978, 634, 652.
[1003] OLG Hamm NJW 1977, 1594; Reithmann, in: FS Ferid, 1988, S. 363, 367; ders., ZfBR 1988, 162, 163 f.; Kohte, EuZW 1990, 150, 154; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 34 Rn 50; krit.: Hegmanns, MittRhNotK 1987, 1, 8; MüKo-BGB/Martiny, Art. 4 Rom I-VO Rn 101.
[1004] Reithmann/Martiny/Freitag, Internationales Vertragsrecht, Rn 566; Erman/Hohloch, BGB, Art. 26 Anh II Art. 9 Rom I-VO Rn 14.
[1005] Vgl. IPG 76 Nr. 9 (München); Reithmann/Martiny/Limmer, Internationales Vertragsrecht, Rn 1521 ff.; MüKo-BGB/Martiny, Art. 9 Rom I-VO Rn 94; da es hier nicht um deutsche Normen geht, ist nicht Art. 9 Rom I-VO Rechtsgrundlage, vgl. zur Problematik: BGH BGHZ 31, 367; BGH BGHZ 64, 183; BGHZ 94, 268.
[1006] Abgedr. bei: MüKo-BGB/Martiny, Art. 9 Rom I-VO Anh. II Rn 9.
[1007] Vgl. Reithmann/Martiny/Thode, Internationales Vertragsrecht, Rn 688 ff.; Hegmanns, MittRhNotK 1987, 1, 5; Ebke, ZVglRWiss 2001, 365; Bardy, MittRhNotK 1993, 305, 306; die Einordnung als fehlende Sachurteilsvoraussetzung oder Naturalobligation offenlassend: BGH NJW 1994, 390; BGH RIW 1994, 327.
[1008] MüKo-BGB/Martiny, Art. 9 Rom I-VO Anh. II Rn 14, 17.

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