Rz. 336

Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hier zusammenfallen.[989] Dazu gehören z.B. Grundstückskauf,[990] -schenkung,[991] -miete und -pacht,[992] ebenso Bauträgerverträge, nicht aber reine Bauverträge, da bei ihnen nicht Grundstücks- oder Grundstücksnutzungsrechte, sondern die auszuführenden Bauleistungen Vertragsgegenstand sind.[993] Ferner betroffen sind Verpflichtungen zur Einräumung oder Aufhebung von Wohnungseigentum (WEG-Teileigentum) oder von Erbbaurechten; desweiteren WEG-Sondernutzungsrechte,[994] Grundpfandrechte, Nießbrauchsrechte und Reallasten. Betrifft der Vertrag Grundstücke, die sich in mehreren Ländern befinden, ist eine Schwerpunktbetrachtung angezeigt. Überwiegt eindeutig ein Grundstück wirtschaftlich, kommt es auf dessen Belegenheit an, andernfalls auf die sonstige engste Verbindung des Vertrages.[995] Sind, beispielsweise bei einem Grundstückstausch, in etwa gleichwertige Grundstücke in verschiedenen Staaten betroffen, kann Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO nicht greifen, sondern die engste Verbindung ist nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO festzustellen, wobei der Beurkundungsort den Ausschlag geben kann.[996]

 

Rz. 337

In Ausnahmefällen setzt Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 Rom I-VO außer Kraft, wenn nach den Gesamtumständen eine engere Verbindung mit einem anderen Staat besteht.[997] Hierbei spielen gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit der Beteiligten eine große Rolle,[998] wobei ggf. aber schon eine konkludente Rechtswahl zu bejahen sein kann (siehe Rdn 330, 331). Bedeutsam kann auch die beteiligte Urkundsperson sein.[999]

 

Rz. 338

Gemäß Art. 46b Abs. 4 EGBGB gelten die Vorschriften der §§ 481 ff. BGB für alle Time-sharing- und ähnliche Fälle, bei denen das betreffende Gebäude in einem Staat der EU oder des EWR liegt.

 

Rz. 339

Wird nach den vorstehenden Anknüpfungsgrundsätzen auf eine ausländische Rechtsordnung verwiesen, so sind unmittelbar deren Sachvorschriften zur Anwendung berufen, Art. 20 Rom I-VO.

[989] Vgl. Hausmann/Odersky/Schäuble, § 16 Rn 72.
[990] Vgl. RG RGZ 101, 64; BGH IPRspr 1966, 67 Nr. 28; OLG Frankfurt IPRspr. 2001 Nr. 23 für Kaufvorvertrag.
[991] Grüneberg/Thorn, BGB, Art. 4 Rom I-VO Rn 16.
[992] LG Hamburg IPRspr 91 Nr. 40; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 28 Rn 163, 180.
[993] Kropholler, § 52 III 3b; MüKo-BGB/Martiny, Art. 4 Rom I-VO Rn 96; W. Lorenz, IPRax 1995, 329, 331; Kartzke, ZfBR 1994, 1, 4; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 28 Rn 213.
[994] Hausmann/Odersky/Schäuble, § 16 Rn 74.
[995] Hegmanns, MittRhNotK 1987, 1, 2.
[996] Vgl. LG Amberg IPRax 1982, 29; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Art. 28 Rn 159; MüKo-BGB/Martiny, Art. 4 Rom I-VO Rn 302.
[997] Zum Kaufvertrag über eine Forderung, für die an einem französischen Grundstück eine Hypothek besteht, vgl. BGH NJW 2005, 1041.
[998] Z.B. OLG Köln IPRspr. 2000 Nr. 26: bei niederländischem Hausgrundstück über den früheren Art. 28 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht angewandt, weil Parteien deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland sind und eine Reservierungsvereinbarung unter Einschaltung eines deutschen Maklers in deutscher Sprache geschlossen wurde.
[999] Vgl. OLG Köln RIW 1993, 414, 415; LG Hamburg RIW 1977, 787; LG Amberg IPRax 1982, 29; krit. zu diesem Indiz: Hegmanns, MittRhNotK 1987, 1, 2 f.

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