Rz. 352

Für Verfügungsgeschäfte schreibt Art. 11 Abs. 4 EGBGB die Einhaltung der Formerfordernisse des Geschäftsstatuts vor, so dass auch insoweit die Lex rei sitae maßgebend ist. Anders als beim schuldrechtlichen Geschäft scheidet hier die Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, aus. Das Eigentum an deutschem Grundbesitz kann deshalb nur in der durch § 925 BGB vorgeschriebenen Form übertragen werden. Darüber hinaus muss die danach erforderliche Auflassung vor einem deutschen Notar erklärt werden; die Mitwirkung eines ausländischen Notars genügt selbst dann nicht, wenn er von seiner Ausbildung und dem von ihm anzuwendenden Verfahren her einem deutschen Notar gleichwertig erscheint.[1023] Möglich ist aber die Auflassung vor einem deutschen Konsularbeamten, § 12 Nr. 1 Konsulargesetz.

 

Rz. 353

Für den deutschen Notar, der die Auflassung nach § 925 BGB entgegen nimmt, stellt sich damit, wenn für den schuldrechtlichen Vertrag in formeller Hinsicht ausländisches Recht zur Anwendung kommt, das Problem der richtigen Anwendung des § 925a BGB. Eine Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit des im Ausland und/oder nach ausländischem Recht abgeschlossenen Vertrages hat er nicht.[1024] Das Grundbuchamt kann die Vorlage des schuldrechtlichen Vertrages nicht verlangen.[1025] Der Notar kann sich allenfalls die Urkunde über den obligatorischen Vertrag vorlegen lassen bzw. bei nur mündlichem Vertragsschluss in der Auflassungsurkunde die Darstellung der Beteiligten hierüber aufnehmen.[1026]

[1023] BGH WM 1968, 1170; OLG Köln OLGZ 1972, 321; KG NJW-RR 1986, 1462; LG Ellwangen/Jagst RIW 2001, 945; Eickmann, Rpfleger 1983, 465, 472; Soergel/Stürner, BGB, § 925 Rn 19; a.A. Heinz, RIW 2001, 928.
[1024] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 86.
[1025] Beck’sches Notarhandbuch/Zimmermann, H Rn 86.
[1026] Bauer/v. Oefele/Schaub, Int. Bezüge, Rn 456 f.; Staudinger/Pfeifer, BGB, § 925a Rn 9.

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