Rz. 250

Unabhängig von den Vorschriften des IPR greift für deutsche Grundstücke ggf. der gute Glaube des Grundbuchs nach §§ 891 ff. BGB auch bei ausländischem Güterrecht durch.[788] Die für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorausgesetzte Unrichtigkeit des Grundbuches kann hier v.a. darin bestehen, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist, richtigerweise aufgrund einer vom Güterrecht vorgesehenen Vergemeinschaftung das Grundstück aber beiden Eheleuten als gemeinsames Eigentum zusteht.[789] Der gute Glaube wird nur zerstört durch einen eingetragenen Widerspruch oder positive Kenntnis von der Unrichtigkeit. Letztere meint die Kenntnis des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Kenntnis, dass eine ausländische Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft auf der Seite des Verfügenden besteht, genügt nicht, da es sich bei dem Grundbesitz auch um einen Eigengutsgegenstand handeln könnte.[790] Eine Eintragung des ausländischen Güterstandes im Güterrechtsregister vernichtet deshalb zwar den Schutz des Art. 16 Abs. 1 EGBGB (siehe Rdn 253), nicht aber ohne weiteres den des § 892 BGB.

 

Rz. 251

Die Rechtsvermutung des § 891 BGB ist auch vom Grundbuchamt zu beachten und nur durch den vollen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs widerlegbar.[791] Erst dann, wenn das Grundbuchamt aufgrund konkreter Tatsachen sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit hat (es gelten die Grundsätze wie oben dargestellt, siehe Rdn 242), kommt es auf die Folgefrage an, ob das Grundbuchamt einen gutgläubigen Erwerb verhindern oder ihm zum Durchbruch verhelfen muss.

[788] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 6069; Bader, MittRhNotK 1994, 161, 164.
[789] Süß, Rpfleger 2003, 53, 63.
[790] Vgl. Süß, Rpfleger 2003, 53, 63.
[791] KG NJW 1973, 428; LG Aurich NJW 1991, 642, 643; Naumann, RNotZ 2003, 343, 352 f.

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