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Die Zusammenfassung von Zinsen und anderen Nebenleistungen durch einen einheitlichen Prozentsatz oder Geldbetrag ist grundsätzlich zulässig, jedoch nicht immer zu empfehlen. Der Übersichtlichkeit des Grundbuchs dient es oft mehr, die verschiedenen Nebenleistungen einzeln zu bezeichnen als sie kryptisch zusammengefasst in das Grundbuch einzutragen und die schwierige Differenzierung in der Bewilligung dem Einsichtnehmenden zu überlassen.[66] Es gelten folgende allgemeine Regeln:

Einmalige Nebenleistungen: Untereinander zusammenfassbar, nicht jedoch mit Zinsen, anderen kontinuierlichen Nebenleistungen und auch nicht mit befristeten Nebenleistungen.
Kontinuierliche Nebenleistungen: Zusammenfassbar untereinander (wohl auch im Verhältnis Zinsen/andere kontinuierliche Nebenleistungen); nicht zusammenfassbar mit befristeten oder einmaligen Nebenleistungen.
Befristete Nebenleistungen: Zusammenfassbar untereinander, sofern gleiche Laufzeit; nicht zusammenfassbar mit Zinsen, einmaligen oder kontinuierlichen anderen Nebenleistungen.
Bedingte Nebenleistungen: Zusammenfassbar, wenn alle einmalig oder (als kontinuierliche) alle gleiche Laufzeit.
[66] Vgl. ausf. Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1115 Rn 33; MüKo-BGB/Lieder, § 1115 Rn 38 ff. m.w.N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 75; Böttcher, Rpfleger 1980, 81.

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