Rz. 43

Die Grundschuld entsteht wie die Hypothek durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung (§ 873 BGB). Bei der Briefgrundschuld ist Briefübergabe nach (§§ 1192 Abs. 1, 1117 BGB) zusätzliche Voraussetzung. Die Vorschriften, welche die Forderung als wesentlich voraussetzen, finden keine Anwendung. Die (Sicherungs-)Grundschuld entsteht für den Gläubiger mithin auch dann, wenn die gesicherte Forderung nicht entsteht.[111]

[111] Der Gläubiger ist aber zur Rückgewähr des Rechts verpflichtet, BGH NJW-RR 1992, 1005 = ZIP 1992, 755; Clemente, Rn 420a.

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