Rz. 47

Die Grundschuld ist in ihrem Bestand von einer Forderung unabhängig, d.h. insbes., sie steht auch nach Erlöschen der Forderung voll dem Gläubiger zu. Um hier einen gerechten Ausgleich zwischen Gläubiger, Schuldner und Grundstückseigentümer zu schaffen, muss bei der Grundschuld ein besonderes System zur Tilgungsproblematik geschaffen werden: Auszugehen ist vom Normalfall, dass die gesicherte Forderung durch den persönlichen Schuldner – der nicht Grundstückseigentümer ist –, getilgt wird. Im Weiteren ist zu überlegen, auf welche Weise und mit welchen Folgen der Grundstückseigentümer – der nicht persönlichen Schuldner ist – oder ein Dritter die Grundschuld ablösen kann. Abschließend ist zu fragen, in welchen Fällen der Grundstückseigentümer, der auch persönliche Schuldner der Forderung ist, eine Zahlung auf die persönliche Forderung oder eine Ablösung der Grundschuld erfolgt; auch hier sind die verschiedenen Folgen zu betrachten. Wenngleich man sich über das jeweilige Ergebnis weitgehend einig ist, besteht doch eine ganz erhebliche Meinungsvielfalt zu den einzelnen Rechtsproblemen, auch die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich.[113]

[113] Allg. Westermann/Eickmann, Sachenrecht, § 117; Clemente, Rn 574 ff.

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